FAQ: Windkraftanlagen

Windkraftanlagen

Wo dürfen Windenergieanlagen errichtet werden?

Windenergieanlagen dürfen nicht einfach irgendwo und in unbegrenzter Menge in die Landschaft gestellt werden. Eine Vielzahl Gesetze regelt die Art und Weise, ob überhaupt und wenn ja wo, in welcher Art und wieviele Windenergieanlagen gebaut werden dürfen.

Als eine rechtliche Grundlage, die den Bau von Windenergieanlagen überhaupt ermöglicht, gilt das Baugesetzbuch (BauGB). Dieses regelt, dass Windenergieanlagen im sogenannten Außenbereich, das heißt außerhalb geschlossener Ortschaften und Wohngebiete gebaut werden dürfen. In diesem sogenannten Außenbereich darf nur unter ganz strengen gesetzlichen Auflagen überhaupt gebaut werden. Windenergieanlagen genießen nach § 35 Abs. (1), wie im Übrigen auch Kern- oder Kohlekraftwerke, Solarflächen-Anlagen, Biogasanlagen oder Hochspannungsleitungen eine sogenannte Privilegierung. Diese gilt jedoch nur, wenn diesen „Vorhaben“ nach § 35 Abs. (3) keine „öffentlichen Belange“ wie „Flächennutzungspläne, Landschaftspläne oder schädliche Umwelteinwirkungen“ entgegenstehen. Das heißt, das Baugesetzbuch bildet die baurechtliche Grundlage. Damit den „öffentlichen Belangen“ nichts entgegensteht, hat der deutsche Gesetzgeber weitere Gesetze erlassen, die diese öffentlichen Belange konkretisieren.

Um zu regeln, wo Windenergieanlagen gebaut werden dürfen, kann die Kommune einen sogenannten Flächennutzungsplan aufstellen, in dem diese Flächen festgelegt werden. Hierfür sind ganz bestimmte Kriterien einzuhalten wie etwa

  • Mindestabstände zu Wohngebieten: hier werden meist mindestens 700 m definiert
  • Natur- und Artenschutz: in Naturschutzgebieten oder Landschaftsschutzgebieten darf nur in Ausnahmefällen gebaut werden
  • Vogelschutz: zu vorhandenen Horsten von windkraftsensiblen Vogelarten müssen Mindestabstände eingehalten werden, Gebiete in denen das Auerhuhn dauerhaft lebt, dürfen nicht bebaut werden
  • Radaranlagen und Flugsicherheit: um Flugplätze und Radaranlagen müssen Vorsorgeabstände eingehalten werden
  • Weitere Regelungen: Wasserschutz- oder geschützte Quellgebiete dürfen nicht bebaut werden, das Flugsicherheits- und Straßenverkehrsrecht muss eingehalten werden.
  • Landschaftsbild: Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können (müssen aber nicht) berücksichtigt werden.

Wer entscheidet über die Genehmigung einer Windenergieanlage?

Will ein Investor oder eine Kommune eine Windenergieanlage bauen, muss sich an die Kriterien des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) gehalten werden. Dort sind strenge Richtwerte für Lärm, Schattenwurf, weitere Emissionen, Abfälle, Wasserschutz, Natur- und Artenschutz usw. festgelegt. Über einen Genehmigungsantrag gemäß dem BImSchG entscheidet das zuständige Landratsamt.

Wie überprüft die genehmigende Behörde die Gutachten des Investors oder Projektentwicklers?

Landratsämter als Genehmigungsstelle für Windenergieanlagen gemäß BImSchG prüfen eingereichte Gutachten auf Glaubwürdigkeit, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit. Wenn sich herausstellt, dass Gutachten nicht aussagekräftig sind oder Anlass zu Rückfragen geben, werden Nachforderungen gestellt.

Die Glaubwürdigkeit der Gutachten hängt dabei eng mit der Glaubwürdigkeit der begutachtenden Büros zusammen. Würde ein Gutachter-Büro beispielsweise gefälschte Daten und darauf basierende Gutachten abgeben, würde dies durch Referenzwerte und andere Gutachter aufgedeckt werden und weitere Gutachten dieses Büros würden bei den entsprechenden Behörden keine Anerkennung mehr finden.

Haben die gesetzlichen Lärmgrenzwerte für Schall Einfluss auf den Abstand von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden?

Ja. Um die jeweiligen Grenzwerte bei heutigen (Schwach-)Windanlagen einhalten zu können, müssen Windenergieanlagen ungefähr folgende Mindestabstände zu bewohnten Gebäuden einhalten. Die genauen Abstände hängen zusätzlich von der Topographie, der Anzahl der Windenergieanlagen, des Anlagentyps und deren genauer Positionierung ab.

 

Grenzwert in db(A)

Abstand zu Wohngebäuden

50 db(A)

Ca. 250 – 400 m

45 db(A)

Ca. 400 – 650 m

40 db(A)

Ca. 800 – 1.000 m

35 db(A)

Ca. 1.200 – 1.600 m

Blinken die Windenergieanlagen nachts?

Eine Genehmigungsbehörde regelt, ob Windenergieanlagen blinken müssen oder nicht. Dies hängt mit der Flugsicherheit zusammen, weil Piloten  Windenergieanlagen in der Nacht erkennen müssen, um Kollisionen zu vermeiden. Bei den heutigen Windenergieanlagen werden diese rotblinkenden Lichter von der zuständigen Genehmigungsbehörde vorgeschrieben. Es sind derzeit aber technische Alternativen in der Entwicklung und zum Teil schon im Einsatz. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Die Leuchtkraft dieser sogenannten „Befeuerung“ der Windenergieanlagen wird allerdings an die Sichtbarkeitsverhältnisse angepasst. Hat man z.B. eine sternenklare Nacht, wird die Leuchtkraft der Befeuerung auf bis zu 10% der Maximalleistung reduziert. Besteht Nebel und damit sehr schwierige Sichtbarkeit, wird die Leuchtkraft entsprechend erhöht. 
Weder die Stadt Gengenbach, noch die Firma Enercon haben Einfluss auf die Art und Betriebsweise dieser Befeuerungssysteme. Diese werden von der Genehmigungsbehörde vorgeschrieben, die sich wiederum an gesetzliche Vorschriften bzw. die Empfehlungen der Deutschen Flugsicherung (DFS) halten müssen.

Werden von Windenergieanlagen bestimmte Stoffe oder Strahlen, die die Gesundheit von Mensch und Tier beeinträchtigen könnten, abgegeben?

Nein.

Die einzigen der Wissenschaft derzeit bekannten Emissionen von Windenergieanlagen im Betrieb sind Schallwellen und Schattenwurf. Eine Windenergieanlage erzeugt ansonsten keine weiteren Emissionen, da sie keinerlei wasser- oder gesundheitsgefährdende Stoffe verarbeitet oder produziert. Auch produziert sie keine Strahlenbelastungen oder Sonstiges.

Rückbau von WEA

 

Die gewöhnliche Betriebsdauer von Windenergieanlagen ist ausgelegt auf 20 Jahre. Ihrem Bau und der Inbetriebnahme geht ein mehrstufiges Genehmigungsverfahren voraus, das gemäß Baugesetzbuch auch die Verpflichtung beinhaltet, die Anlagen nach Betriebsende vollständig zurückzubauen und den Standort wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Als Sicherheitsleistung stellt der Betreiber zumeist eine Rückbaubürgschaft gegenüber dem zuständigen Landratsamt in Form einer Bankbürgschaft zur Verfügung. Nach endgültiger Stilllegung einer Windenergieanlage bleiben somit keinesfalls Bauruinen oder eine zerstörte Landschaft zurück.

Die Bestandteile der Anlagen können fast vollständig recycelt werden. Dabei fallen vor allem Stahl und Beton an. Hinzu kommen glasfaser- und kohlenstofffaserverstärkte Kunststoffe sowie in geringem Maße auch Kupfer oder Aluminium. Die Stahlsegmente des Turms werden in Stahlwerken wieder aufbereitet. Der Beton des Fundaments und des Turms kann wiederaufbereitet im Straßenbau genutzt werden. Die Rotorblätter werden in zum Teil spezialisierten Recyclinghöfen zerkleinert. Die Glasfaseranteile werden als Ersatzbrennstoff in der Zementindustrie verbraucht. Wenn Windenergieanlagen vor ihrer maximalen technischen Nutzungsdauer abgebaut und durch neue, leistungsstärkere Anlage ersetzt werden, können sie weitervermarktet und an anderer Stelle, zum Beispiel im Ausland, wieder aufgebaut werden.

Kurz gesagt: Nach dem Abbau einer Windenergieanlage können je nach Anlagentyp 80-90 Prozent aller Teile recycelt werden, also in anderer Form wiederverwertet werden.


(Quelle: Fraunhofer-Institut für Chemische Technologie 2013)

 

Warum müssen Windenergieanlagen relativ hoch sein?

Windenergieanlagen machen nur Sinn, wenn sie wirtschaftlich betrieben werden können. Die Wirtschaftlichkeit hängt maßgeblich vom Windaufkommen ab. Viele Windenergieanlagen in Mittelgebirgslagen wie im Schwarzwald werden auf Höhenrücken und im Wald gebaut. Dies bedingt, dass die Windverhältnisse an diesen Stellen aufgrund der Topographie – insbesondere aber auch wegen des Waldes – schwierig sind. Ca. 30 – 40 m über dem Wald und an Hängen bilden sich turbulente Luftströmungen. Befände sich der Rotor einer Windenergieanlage in diesem Bereich über dem Wald, würde eine Anlage nicht rund laufen. Denn der Wind kommt aufgrund der Turbulenzen immer wieder aus unterschiedlichen Richtungen und weht deshalb nicht konstant. Eine Anlage würde in diesem Falle  unwirtschaftlich sein.

Der Vorteil höherer Windkraftanlagen: In einer Höhe von ca. 100 – 120 m über dem Wald herrschen gleichmäßige Luftströmungen (sog. Ekmann-Strömung), die den Rotor konstant anströmen. Die Windenergieanlage kann deshalb wirtschaftlich laufen, wie bei unserem Projekt in Gengenbach. Dazu kommt: je größer der Rotor, umso mehr Wind kann eingefangen werden. Nachfolgende Grafik soll dies zusätzlich veranschaulichen:

 

Wie viele Stunden ist die WEA am Tag in Betrieb?

Es lässt sich nicht genau sagen, wie viele Stunden die Windenergieanlage durchschnittlich in Betrieb ist. Die Windenergieanlage produziert in der Regel Strom bei einer Windgeschwindigkeit zwischen 3 und 34 m/s. Stillstandzeiten kann es aufgrund von Wartungsarbeiten oder eines Defektes geben. 

Ist der Vogel- und Fledermausschutz gewährleistet?

Die Belange des Artenschutzes wurden selbstverständlich im Rahmen der Genehmigungsverfahren der Windenergieanlage berücksichtigt. Die Gefährdung einzelner Vögel oder Fledermäuse kann aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Vergleichbar mit Straßen oder Hochspannungsleitungen kann auch bei WEA kein hundertprozentiger Schutz garantiert werden. Das Vorkommen von Vögeln und Fledermäusen wurde im Vorfeld der Genehmigungsverfahren ausgiebig untersucht. Am Standort werden deshalb Monitoringmaßnahmen für Fledermäuse umgesetzt. Weiterhin wurden entsprechende Ausgleichsflächen für Vögel geschaffen.

Wie hoch ist die Lebensdauer der WEA?

Die Lebensdauer der Windenergieanlage ist mit 20 Jahren angesetzt. Die meisten Bauteile halten aber 20 Jahre und länger. Nach der rund 20-jährigen Betriebszeit werden die Anlagen voraussichtlich abgebaut. Der ursprüngliche Zustand der benötigten Grundstücke wird wieder hergestellt.

Was passiert bei unvorhergesehen Beschädigungen der Windenergieanlage durch Blitzeinschlag oder Feuer?

Derartige Schäden sind im Rahmen der für diese Windenergieanlage abgeschlossenen Maschinenversicherung abgesichert. Der Ausfallschaden wird von der Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung erstattet.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) war und ist Motor und entscheidender Treiber für den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland. Es trat im April 2000 in Kraft und folgte auf das Stromeinspeisegesetz, das ab 1991 erstmals die systematische Förderung von regenerativ erzeugtem Strom festlegte. Seit seinem Bestehen wurde das EEG mehrfach novelliert, um es an die aktuellen Entwicklungen anzupassen. Die letzte Novellierung erfolgte 2016, maßgeblich ist jetzt das EEG 2017. Ziel des neuen EEG 2017 ist es, den Ausbau der erneuerbaren Energien voranzubringen und dabei gleichzeitig die Bezahlbarkeit der Energiewende für die Bürger sowie die Wirtschaft sicherzustellen und die Belastungen für das Gesamtsystem zu begrenzen. Da die Windenergieanlagen für Gengenbach bereits 2016 genehmigt wurden, wird die Vergütung nicht durch das neu eingeführte Ausschreibungsverfahren festgelegt, sondern entsprechend den Regelungen im EEG 2017. 

Energie- und CO2-Bilanz einer WEA

Windenergieanlagen bestehen aus vielen unterschiedlichen Komponenten. Sie sind komplexe und technologisch anspruchsvolle Produkte, deren Herstellung aufwändig ist. Um zu bewerten, ob der Einsatz von Windenergieanlagen aus energetischer Sicht sinnvoll ist, wird der Parameter „energetische Amortisationszeit“ angewandt. Das ist der Zeitraum, den eine Anlage an Land in Betrieb sein muss, um die Energie wieder hereinzubekommen, die für ihre Rohstoffe, ihre Herstellung, den Transport, den Bau und während ihrer der gesamten Lebensdauer für ihren Betrieb inkl. Reparaturen sowie ihr Recycling aufgewendet wurde.

Die energetische Effizienz moderner Windenergieanlagen bestätigen mehrere Studien unabhängiger Forschungseinrichtungen, so z. B. des Instituts für Energiewirtschaft und Rationelle Energieanwendung der Universität Stuttgart. Demnach beträgt die energetische Amortisation (Energierücklaufzeit) einer Windenergieanlage an Land zwischen drei Monaten und einem Jahr.

Eine Windenergieanlage erzeugt gut 40 bis 70 Mal so viel Energie, wie für ihre Herstellung, Nutzung und Entsorgung eingesetzt wird.

Bei einer durchschnittlichen Laufzeit von 20 Jahren ergibt sich somit eine überaus positive ökologische Bilanz, die konventionelle Kraftwerke durch das erforderliche ständige Hinzufügen von fossilen Energieträgern niemals erreichen können. Eine 1,5-MW-Windenergieanlage erzeugt in diesem Zeitraum rund 80 Mio. Kilowattstunden sauberen Strom und ersetzt dabei beispielsweise rund 90.000 Tonnen Braunkohle.

(Quelle: BWE 2012)

CO2-Bilanz

Im Vergleich zu fossilen Energieträgern weist die Windenergie eine deutlich bessere CO2-Bilanz / Klimabilanz auf. Nach der energetischen Amortisationszeit (siehe „Energiebilanz einer WEA“) produzieren Windenergieanlagen bilanziell CO2-neutralen Strom, setzen also kein zusätzliches Kohlendioxid als Treibhausgas in die Atmosphäre frei.

Laut dem Bundesverband Windenergie (BWE) beträgt der CO2-Ausstoß moderner Windenergieanlagen über die gesamte Lebensdauer von 20 Jahren lediglich 24 Gramm pro Kilowattstunde. Das bedeutet, dass Strom aus Windenergie eine sehr gute CO2-Bilanz hat. Zum Vergleich: Die Verstromung von Braunkohle verursacht durchschnittlich etwa 1.000, Steinkohle 810 und Erdgas 377 Gramm pro Kilowattstunde.

Derzeit führt die schwankende Einspeisung von Windstrom dazu, dass Reservekraftwerke (z.B. Kohle oder Gas) vorgehalten werden müssen. Dadurch verschlechtert sich die Klimabilanz von fluktuierenden Energieträgern. Allerdings wird zukünftig unter anderem durch die Speicherung von Strom, den Netzausbau oder ein intelligentes Lastmanagement der Bedarf an Reserven immer weiter reduziert.


(Quelle: BWE 2012)

Energieertrag einer WEA

 

Ende 2012 gab es deutschlandweit 23.040 Windenergieanlagen, die zusammen auf eine installierte Gesamtleistung von 31,33 GW kommen. Die Betriebszeit einer Windenergieanlage liegt zwischen 7.000 und 8.000 Stunden im Jahr.

Auf die 8.760 Gesamtstunden eines Jahres bezogen, entspricht dies einer durchschnittlichen Laufzeit bzw. Auslastung von circa 85 Prozent. Allerdings drehen sich die Rotoren nicht immer mit maximaler Leistung (= Nennleistung). Die Windstromproduktion beginnt schon bei circa 2,5 Metern Windgeschwindigkeit je Sekunde und wird dank modernster Regeltechnik erst bei starkem Sturm langsam und netzverträglich herabgeregelt. Auch bei wenig Wind wird also Strom in das örtliche Netz eingespeist.

Der statistische Wert der Volllaststunden trifft eine Aussage über die jeweilige Standortqualität. An einem mittleren Binnenlandstandort beträgt dieser Wert etwa 1.600 – 1.800 Stunden, an einem guten Küstenstandort werden über 3.000 Volllaststunden erreicht. Die Volllaststunde errechnet sich, indem man die gesamte Stromproduktion der Anlage im Jahr durch ihre maximale Leistung (Nennleistung) teilt. Die Angabe der Volllaststunden fungiert als wesentliche Kalkulationsgrundlage bei Windparkprojekten, weil sich daraus die zu erwartenden Erlöse aus der Produktion von Strom aus Windenergieanlagen errechnen lassen.

Grundsätzlich gilt, dass die Anzahl der Volllaststunden mit zunehmender Nabenhöhe ansteigt.
Faustregel: Jeder Meter Nabenhöhe bedeutet bis zu 1 Prozent mehr Ertrag.
Dank modernster Anlagentechnik mit ausreichender Nabenhöhe und größeren Rotordurchmessern ermöglichen heute also auch Standorte in der Mitte und im Süden Deutschlands attraktive Erträge, wie sie bis vor wenigen Jahren nur an der Küste und an exponierten Berggipfeln denkbar waren.

(Quelle: BWE 2012)

 

Genehmigung von WEA

 

Windenergieanlagen wachsen nicht willkürlich aus dem Boden. Die Genehmigungsverfahren und dessen Umfang ist abhängig von vielen verschiedenen Faktoren. Kommunen und die Träger der Regionalplanung können die Genehmigung von Anlagen durch die Ausweisung geeigneter Flächen, sogenannter Vorrangflächen oder Eignungsgebiete, in Regionalplänen, Flächennutzungs- und Bebauungsplänen räumlich steuern. Zudem existieren reine Ausschlussgebiete -Naturschutzgebiete oder Gebiete von besonderer kultureller und historischer Wertigkeit-, in denen keine Anlagen aufgestellt und betrieben werden dürfen. Bereits zu Beginn der Planungsphase werden die "Träger öffentlicher Belange" (Behörden, kommunale Verbände und Vereine) aktiv ins Planungsverfahren eingebunden.

Die Ausweisung einer Windkonzentrationszone allein berechtigt noch nicht zum Bau von Windenergieanlagen. Die Errichtung einer Anlage muss immissionsschutzrechtlich genehmigt werden. Moderne Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern werden einer anspruchsvollen Prüfung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) unterzogen.
Dabei werden die örtlichen Bedingungen wie Wohnbebauung, Landschaft und Tierwelt untersucht und berücksichtigt. Die Einhaltung notwendiger Abstände zum Schutz vor zum Beispiel Schallemissionen (Lärm) und Schattenwurf ist ebenfalls fester Bestandteil der Prüfung. Erforderliche Genehmigungen nach dem BlmSchG enthalten in der Regel unter anderem Auflagen zu Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigung von Artenschutz, Natur und Landschaft. Danach hat der Windparkbetreiber mit der Durchführung der Baumaßnahme eine Ausgleichszahlung oder Maßnahmen wie beispielsweise die Bereitstellung von Naturschutzflächen nach dem jeweiligen Landesnaturschutzgesetz durchzuführen.
Darüber entscheiden in Nordrhein-Westfalen seit 2008 die unteren Immissionsschutzbehörden, die bei den Kreisen und kreisfreien Städten angegliedert sind.

Im Genehmigungsverfahren wird kurz gesagt sichergestellt, dass von einer Windenergieanlage keine schädlichen Einwirkungen verursacht werden.

 

Leistung einer WEA

 

Moderne Windenergieanlagen arbeiten mit mäßigen Drehzahlen und dabei äußerst effektiv. Neueste Anlagen haben eine Spitzenleistung von rund 6 MW und mehr.

Die Lernkurve der Windenergie ist erstaunlich: In den Neunzigerjahren hatte eine typische Windenergieanlage eine Nabenhöhe von max. 50 Meter und ihre Leistung lag bei rund 250 Kilowatt.

In den letzten Jahren wurden Anlagen installiert, die dreimal so hoch waren und das Zehnfache - zwischen 2 und 3 MW - an Leistung erbringen konnten.

Eine einzige 5-MW-Anlage produziert je nach Standort ungefähr 15 Millionen Kilowattstunden Strom im Jahr. Damit kann sie pro Jahr ca. 4.500 Haushalte versorgen oder in 20 Betriebsjahren umgerechnet mehr als 220.000 Tonnen Kohlendioxid aus Braunkohlekraftwerken ersetzen. Die größten Windturbinen haben mittlerweile Nennleistungen von bis zu 7,5 Megawattt. Sie produzieren jährlich bis zu 20 Millionen Kilowattstunden Strom. Somit kann ein Windpark bereits heute eine ganze Kleinstadt mit Strom versorgen.

Diese Anlagengrößen sind allerdings vorrangig für Küstenstandorte mit sehr hohen Windgeschwindigkeiten konzipiert, die wir hier in Gengenbach nicht erreichen. Aus diesem Grund werden in Gengenbach WEA errichtet, die eine Leistung von 3 MW erreichen.

Eine typische Binnenlandanlage unserer Region, mit 2,5 MW Leistung, speist im Durchschnitt 6.250.000 kWh pro Jahr ein. Ein 3-Personen Haushalt in Deutschland verbraucht ca. 3.500 kWh pro Jahr, sodass eine einzige Windenergieanlage 1.785 Haushalte und damit mehr als 5.300 Personen versorgen kann.

Ende 2012 gab es deutschlandweit 23.040 Windenergieanlagen, die zusammen auf eine installierte Gesamtleistung von 31,33 GW kommen. Die Betriebszeit einer Windenergieanlage liegt zwischen 7.000 und 8.000 Stunden im Jahr. Auf die 8.760 Gesamtstunden eines Jahres bezogen, entspricht dies einer durchschnittlichen Laufzeit bzw. Auslastung von circa 85 Prozent. Allerdings drehen sich die Rotoren nicht immer mit maximaler Leistung (= Nennleistung). Die Windstromproduktion beginnt schon bei circa 2,5 Metern Windgeschwindigkeit je Sekunde und wird dank modernster Regeltechnik erst bei starkem Sturm langsam und netzverträglich herab geregelt. Auch bei wenig Wind wir also Strom in das örtliche Netz eingespeist.

(Quelle: BWE 2012)

 

In der Nähe meines Wohnortes stehen Windenergieanlagen. Manchmal beobachte ich, dass sie sich nicht drehen, obwohl es windig ist. Wie kommt das?

 

Die Windgeschwindigkeit schwankt schon auf wenigen Metern sehr stark. Deswegen ist die eigene Wahrnehmung nicht immer vergleichbar mit den Windbedingungen am Standort der Anlage. Eine Windenergieanlage benötigt möglichst stetige Windverhältnisse: je höher man sie baut, desto weniger Turbulenzen gibt es.
Darüber hinaus gibt es weitere Gründe, warum eine Windenergieanlage stillstehen kann.

    Abschaltung aufgrund zu schwacher Netze: Prinzipiell kann eine Windenergieanlage aufgrund zu geringer Stromnachfrage bzw. zu hoher Einspeisung an erneuerbaren Energien kurzfristig außer Betrieb gehen. Dieser Fall tritt vermehrt in industrieschwachen Regionen mit großen Windparks auf.

    Schattenwurfabschaltung: Überschreitet eine Windenergieanlage zulässige Grenzwerte bzgl. des tatsächlichen Schattenwurfs, schaltet sie sich automatisch ab.

    Vereisung: Nebel, Eisregen oder Schnee können bei Temperaturen unter 0°C zu Eisansatz führen. Diesen erkennt die Windenergieanlage und geht automatisch außer Betrieb.

    Zu wenig Wind: Die Rotoren der Windenergieanlage drehen sich erst ab einer Windgeschwindigkeit von 3 m/s (Windstärke 2).

    Zu viel Wind: Bei zu hoher Windgeschwindigkeit (ab ca. 28 m/s – Windstärke 10) wird die Belastung für die Windenergieanlage zu groß. Dann dreht sich die Anlage „aus dem Wind“ und schaltet automatisch ab.

    Wartungsarbeiten: Die unterschiedlichen Bauteile einer Windenergieanlage werden in unterschiedlichen Zyklen regelmäßig vom Hersteller gewartet. Während dieser Zeit bleibt die Anlage außer Betrieb.

    Reparaturarbeiten: Durch die Vielzahl und die Komplexität gerade der elektronischen Bauteile können kleine Fehler auftreten, durch die eine Windenergieanlage „außer Betrieb geht“. Diese werden entweder über die Leitwarte des Herstellers per Fernzugriff oder durch einen Monteur vor Ort behoben.

 

Schallentwicklung von WEA

 

Bei einer Windenergieanlage gibt es zwei Schallquellen: zum einen die mechanischen Bauteile wie Getriebe und Generator, zum anderen entsteht durch die Bewegung des Rotors aerodynamischer Schall.

Beim Bau von Windenergieanlagen müssen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens umfassende baurechtliche Vorschriften eingehalten werden. Ein wichtiger Abschnitt bei der Genehmigung von WEA findet bereits in der Planungsphase statt, denn zu diesem Zeitpunkt werden die zu erwartenden Schallemissionen überprüft.

Grundlage hierfür ist die „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA-Lärm). Darin sind konkrete Vorgaben für Geräuschpegel festgelegt, die in Wohn-, Misch- oder Gewerbegebieten nicht überschritten werden dürfen. Nach ihnen richtet sich der Abstand zur nächsten Wohnbebauung. Für eine Genehmigung ist die Einhaltung dieser Werte durch ein Gutachten nachzuweisen.

Grundsätzlich produzieren moderne Windenergieanlagen weit weniger Lärm als ihre Vorgänger aus der Pionierzeit der Windenergie; sie sind besser schallgedämmt und besitzen schalltechnisch optimierte Rotorblattformen. In wenigen Hundert Metern Entfernung ist der schwirrende Klang des Rotors akustisch kaum noch wahrzunehmen. Zudem überlagern Umgebungsgeräusche – rauschende Bäume und Büsche, Straßenlärm und andere Alltagsgeräusche – die Geräuschentwicklung von Windenergieanlagen erheblich. Besucher von Windparks sind häufig überrascht, wie leise die Anlagen wirklich sind. Hierzu ein Vergleich: Befindet man sich mit 200 Metern Abstand neben einer modernen Windenergieanlage, beträgt die ausgehende Schallbelastung ca. 45 dB(A). In einem fahrenden Auto ist man bei 100 km/h hingegen 100 dB(A) ausgesetzt.


(Quelle: BWE 2012)